Rechtstracker.at

Art. 5 § 4

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 214/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 § 4 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 214/2022
Art. 5 § 401.01.200231.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
Art. 5 § 401.01.199331.12.2001 BGBl. Nr. 473/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 214/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,ArbeitgeberInnen, die
    1. Ziffer eins
      den Ausgleich für das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, oder
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10008815

Dokumentnummer

NOR40249203