Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 214/2022Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 4Artikel 5, Paragraph 4
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,ArbeitgeberInnen, die
den Ausgleich für das gemäß § 3 Abs. 1 gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, oderden Ausgleich für das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, oder
die gemäß § 3a Abs. 2 gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249203